
Schleswig (dpa/lno) – Nach einem Hin und Her im Besetzungsverfahren ist Ralf Anders mit einer Feierstunde in sein Amt als Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein eingeführt worden. «Das Amt des Generalstaatsanwalts verlangt Integrität, juristische Exzellenz und eine klare Haltung», sagte Justizministerin Kerstin von der Decken (CDU) im Oberlandesgericht in Schleswig.
Diese Eigenschaften habe Anders in den vergangenen Jahren unter Beweis gestellt. Die Ministerin betonte: «Mit Ihrer Erfahrung, Ihrer Führungsstärke und Ihrem Gespür für Menschen und Prinzipien werden Sie Ihr neues Amt hervorragend ausfüllen.» Anders ist bereits seit Juni dieses Jahres Generalstaatsanwalt des nördlichsten Bundeslandes.
Zudem dankte die Ministerin auch Georg-Friedrich Güntge, der in den vergangenen dreieinhalb Jahren als ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts die Amtsgeschäfte geführt hatte. «Sie haben nicht nur für Kontinuität und Stabilität gesorgt, sondern auch wichtige Impulse gesetzt», führte von der Decken aus. «Dafür gebührt Ihnen unser höchster Dank und Respekt.»
Hin und Her bei der Besetzung
Im Februar hatte das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Landes bestätigt, den Posten des Generalstaatsanwalts neu zu besetzen. Laut Gericht wurde ein Bewerber aus Hamburg ausgewählt. Damit hob es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, das den Besetzungsprozess im Juli 2024 gestoppt hatte.
Die Landesregierung hatte im März 2024 beschlossen, Ralf Anders zum neuen Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein zu ernennen. Der Privatdozent leitet seit 2019 die zweitgrößte Staatsanwaltschaft Deutschlands in Hamburg. Zuvor arbeitete Anders in verschiedenen Positionen der schleswig-holsteinischen Justiz und im Justizministerium. Außerdem leitete er die Staatsanwaltschaft Lübeck.
Ein erstes Besetzungsverfahren musste nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht hatte den Stopp damit begründet, dass die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers fehlerhaft gewesen sei. Verfahrensfehler hätten die Grundlage der Auswahlentscheidung unbrauchbar gemacht. Das Oberverwaltungsgericht teilte diese Einschätzung jedoch nicht.