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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat höchstrichterlich entschieden, dass der Name der fiktiven Chefsekretärin „Miss Moneypenny“ aus den „James Bond“-Filmen keinen Werktitelschutz genießt.
Anlass war das Angebot eines Büroservices im Landkreis Harburg, der unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ Sekretariatsdienste anbietet und dafür eine Wortmarke eingetragen hat. Geklagt hatte eine US-Firma, die Nutzungsrechte an den Filmwerken besitzt, und argumentierte, „Miss Moneypenny“ sei ein selbstständig schutzfähiges Werk.
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. Die obersten Zivilrichter befanden, die Figur sei nicht individuell genug. Es fehle an einer bestimmten optischen Ausgestaltung sowie an besonderen Charaktereigenschaften, die der „Miss Moneypenny“ einen hinreichend individualisierten und unverwechselbaren Charakter verliehen würden.
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