Kleinstcampingplätze in SH: Koalition stimmt gegen Mikrocamping

4. Dezember 2025 07:48Quelle: NDR / RSS-Feed-Import

Kleinstcampingplätze in SH: Koalition stimmt gegen Mikrocamping

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Koalition stimmt gegen die Wiederzulassung von Kleinstcampingplätzen in SH
Die Koalitionsfraktionen von CDU und Grünen haben im Wirtschaftsausschuss gegen den Antrag der FDP-Fraktion gestimmt, die vor einigen Jahren geschlossenen Kleinstcampingplätze (Mikrocamping) in Schleswig-Holstein wieder genehmigen zu lassen. Eve Asmussen, Vorsitzende des Vereins Kleinstcampingplätze, kritisierte diese Entscheidung als unverständlich, da die Gemeinden vor Ort am besten über die Zulassungen und Auflagen der sogenannten „Fünfer-Plätze“ bestimmen könnten. Annabell Krämer (FDP) bezeichnete die Ablehnung als vertane Chance und mangelnde Handlungsbereitschaft, die einen guten Impuls für den Binnentourismus verhindert habe.

Innenministerium beruft sich auf Bundesbaugesetz
Staatssekretär Frederik Hogrefe (CDU) vom Innenministerium erklärte gegenüber dem Ausschuss, dass dem Land Schleswig-Holstein die Hände gebunden seien. Die Genehmigungsfähigkeit eines Platzes entscheidet sich ausschließlich nach dem Baugesetz des Bundes, nicht nach Landesrecht. Ein Kleinstcampingplatz, der den bauplanungsrechtlichen Vorgaben widerspricht, sei „materiell-rechtlich illegal“. Die Anforderungen des Bauplanungsrechts sind verbindlich und können vom Landesgesetzgeber nicht abgeändert werden. Hogrefe stellte klar, dass Genehmigungen durch Gemeinden grundsätzlich möglich sind, sofern die Vorgaben des Bauplanungsrechts erfüllt werden und keine anderen Richtlinien, wie etwa das Naturschutzgesetz, entgegenstehen.

Naturschutzgesetze verhindern Wiedereröffnung in Kronsgaard
Die Schwierigkeiten zeigen sich am Beispiel Kronsgaard (Kreis Schleswig-Flensburg), wo Eve Asmussen und frühere Dauercamper seit 2023 für die Wiedereröffnung kämpfen. Die Gemeinde möchte das Campen auf dem seit den 1960er Jahren genutzten Areal am Strand wieder genehmigen. Dies scheitert jedoch am Landesnaturschutzgesetz, da die Fläche im Küstenschutzstreifen liegt – weniger als 150 Meter von der Ostsee entfernt. Dort ist Bauen grundsätzlich untersagt. Die Fläche kann daher nicht in den erforderlichen Bauleitplan aufgenommen werden, selbst wenn keine neuen Bauwerke geplant sind.

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